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   BSG, 29.04.1964 - 2 RU 149/61   

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https://dejure.org/1964,8666
BSG, 29.04.1964 - 2 RU 149/61 (https://dejure.org/1964,8666)
BSG, Entscheidung vom 29.04.1964 - 2 RU 149/61 (https://dejure.org/1964,8666)
BSG, Entscheidung vom 29. April 1964 - 2 RU 149/61 (https://dejure.org/1964,8666)
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  • BSG, 23.09.1955 - 3 RJ 26/55
    Auszug aus BSG, 29.04.1964 - 2 RU 149/61
    sehen hat, Nachsendungsantrag beim Postamt zu stellen (vgl° BSG 1, 227, 232)" Der Bewilligung der Wiedereinsetzung ste-' hen auch keine sonstigen rechtlichen Hindernisse entgegeno Der Kläger hat die versäumte Klage innerhalb der Frist des 5 67 Absatz 2 Satz 3 SGG erhoben° Wiedereinsetzung kann so- mit noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen gewährt werden, ohne daß es darauf ankommt, ob der Kläger fristgerecht entsprechenden Antrag gestellt hat (@ 67 Absatz 2 Satz 4 see)" Der Senat hat sich auch den sachlich-rechtlichen Ausführungen des Vordergerichts nicht anzuschließen vermochte Das Berufungsgericht hat zwar ersichtlich seinem Urteil die Grundsätze des erkennenden Senats (vglo BSG 6, 74; 15, 116) zur Frage, was unter Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne der Nr" 26 der Anlage zur 40 Berufskrankheiten-Verordnung im allgemeinen zu verstehen ist, zugrunde gelegt° Die gesetzlichen Voraussetzungen haben sich demgegenüter weder in Nr° 39 der 5° Berufskrankheiten-Verordnung noch in Nr° 37 der 6° Berufskrankheiten-Verordnung geändert° Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG 183 133) ist das Sozialamt einer Stadtgemeinde eine Einrichtung der Wohl- fahrtspflegeo Wie er bereits in BSG 15, 116 klargestellt hat, unterliegen dem Versicherungsschutz auch diejenigen in einer solchen Einrichtung tätigen Personen" zwar Verdie waltungsdienst geleistet haben, die aber im Rahmen dieser Beschäftigung unmittelbar gesundheitlich, sittlich oder Personen Dies.
  • BSG, 25.10.1957 - 2 RU 122/54
    Auszug aus BSG, 29.04.1964 - 2 RU 149/61
    sehen hat, Nachsendungsantrag beim Postamt zu stellen (vgl° BSG 1, 227, 232)" Der Bewilligung der Wiedereinsetzung ste-' hen auch keine sonstigen rechtlichen Hindernisse entgegeno Der Kläger hat die versäumte Klage innerhalb der Frist des 5 67 Absatz 2 Satz 3 SGG erhoben° Wiedereinsetzung kann so- mit noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen gewährt werden, ohne daß es darauf ankommt, ob der Kläger fristgerecht entsprechenden Antrag gestellt hat (@ 67 Absatz 2 Satz 4 see)" Der Senat hat sich auch den sachlich-rechtlichen Ausführungen des Vordergerichts nicht anzuschließen vermochte Das Berufungsgericht hat zwar ersichtlich seinem Urteil die Grundsätze des erkennenden Senats (vglo BSG 6, 74; 15, 116) zur Frage, was unter Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne der Nr" 26 der Anlage zur 40 Berufskrankheiten-Verordnung im allgemeinen zu verstehen ist, zugrunde gelegt° Die gesetzlichen Voraussetzungen haben sich demgegenüter weder in Nr° 39 der 5° Berufskrankheiten-Verordnung noch in Nr° 37 der 6° Berufskrankheiten-Verordnung geändert° Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG 183 133) ist das Sozialamt einer Stadtgemeinde eine Einrichtung der Wohl- fahrtspflegeo Wie er bereits in BSG 15, 116 klargestellt hat, unterliegen dem Versicherungsschutz auch diejenigen in einer solchen Einrichtung tätigen Personen" zwar Verdie waltungsdienst geleistet haben, die aber im Rahmen dieser Beschäftigung unmittelbar gesundheitlich, sittlich oder Personen Dies.
  • BSG, 26.09.1961 - 2 RU 31/60
    Auszug aus BSG, 29.04.1964 - 2 RU 149/61
    sehen hat, Nachsendungsantrag beim Postamt zu stellen (vgl° BSG 1, 227, 232)" Der Bewilligung der Wiedereinsetzung ste-' hen auch keine sonstigen rechtlichen Hindernisse entgegeno Der Kläger hat die versäumte Klage innerhalb der Frist des 5 67 Absatz 2 Satz 3 SGG erhoben° Wiedereinsetzung kann so- mit noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen gewährt werden, ohne daß es darauf ankommt, ob der Kläger fristgerecht entsprechenden Antrag gestellt hat (@ 67 Absatz 2 Satz 4 see)" Der Senat hat sich auch den sachlich-rechtlichen Ausführungen des Vordergerichts nicht anzuschließen vermochte Das Berufungsgericht hat zwar ersichtlich seinem Urteil die Grundsätze des erkennenden Senats (vglo BSG 6, 74; 15, 116) zur Frage, was unter Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne der Nr" 26 der Anlage zur 40 Berufskrankheiten-Verordnung im allgemeinen zu verstehen ist, zugrunde gelegt° Die gesetzlichen Voraussetzungen haben sich demgegenüter weder in Nr° 39 der 5° Berufskrankheiten-Verordnung noch in Nr° 37 der 6° Berufskrankheiten-Verordnung geändert° Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG 183 133) ist das Sozialamt einer Stadtgemeinde eine Einrichtung der Wohl- fahrtspflegeo Wie er bereits in BSG 15, 116 klargestellt hat, unterliegen dem Versicherungsschutz auch diejenigen in einer solchen Einrichtung tätigen Personen" zwar Verdie waltungsdienst geleistet haben, die aber im Rahmen dieser Beschäftigung unmittelbar gesundheitlich, sittlich oder Personen Dies.
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